Bei einer fristlosen Kündigung denken viele zuerst an den Arbeitgeber. Doch auch Arbeitnehmende dürfen ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.
Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Entscheidend ist, ob es der betroffenen Person objektiv nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Das kann zum Beispiel bei massiven Verletzungen der Persönlichkeit, wiederholtem Mobbing, schweren Beleidigungen, sexuellen Übergriffen oder in gravierenden Fällen von ausbleibender Lohnzahlung der Fall sein.
Wichtig ist dabei: Nicht jede schwierige Situation rechtfertigt sofort eine fristlose Kündigung. In vielen Fällen kommt es auf die Schwere, die Wiederholung und die konkrete Belegbarkeit der Vorfälle an. Wer aus einem blossen Impuls heraus kündigt, geht ein erhebliches Risiko ein.
Deshalb ist eine saubere Dokumentation zentral. Wer eine fristlose Kündigung in Betracht zieht, sollte problematische Vorfälle möglichst genau festhalten, relevante Unterlagen sichern und – wenn vorhanden – Zeugenaussagen oder ärztliche Nachweise beiziehen. Kommt es später zum Streit, muss belegt werden können, weshalb die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Auch die Zürcher Gerichte weisen darauf hin, dass die fristlose Auflösung durch Arbeitnehmende einen wichtigen Grund voraussetzt; bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann zudem zuerst eine Frist zur Sicherstellung der künftigen Lohnansprüche gesetzt werden.
Unter Umständen können nach einer berechtigten fristlosen Kündigung auch finanzielle Ansprüche im Raum stehen, etwa wenn durch die unzumutbare Situation ein Verdienstausfall entsteht. Ob tatsächlich Schadenersatz oder eine Entschädigung geschuldet ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall und von der Beweislage ab.
Für Arbeitnehmende gilt deshalb: Eine fristlose Kündigung sollte nur gewählt werden, wenn die Situation wirklich schwerwiegend ist und sich gut belegen lässt. Wo das nicht der Fall ist, ist eine ordentliche Kündigung meist der sicherere Weg. Denn am Ende entscheidet nicht das subjektive Gefühl allein, sondern ob der Kündigungsgrund rechtlich standhält. Laut SECO und den Gerichten ist genau diese Unzumutbarkeit der zentrale Massstab.